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Generelle Umsatzsteuerpflicht für Vereine nicht hinnehmbar

"Falls die Bundesregierung dies wirklich plant, drohen den Vereinen noch mehr Kosten und noch mehr Bürokratie. Von einer Förderung sportlichen und ehrenamtlichen Engagements kann dann wirklich keine Rede mehr sein!", so Horst Ellinghaus, CDU-Landtagskandidat.

2002 hatte der EuGH im Falle eines niederländischen Golf- und Country-Clubs entschieden, dass in Form von Jahresbeiträgen an einen Sportverein gezahlte Mitgliedsbeiträge Gegenleistungen für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können. Auf deutsches Umsatzsteuerrecht übertragen heißt dies einerseits: Mitgliedsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer. Andererseits hat der EuGH Mitgliedsbeiträge dann als steuerfrei qualifiziert, wenn eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt, wobei auf das Ziel der Einrichtung abzustellen ist. Mithin wären die meisten gemeinnützigen deutschen Vereine nicht von einer Umsatzsteuerpflicht betroffen. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt jedoch bislang im deutschen Umsatzsteuerrecht. Das EuGH-Urteil führt so dazu, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz von den EU-rechtlichen Vorgaben abweicht.

CDU-Ratsmitglied Ellinghaus: "Den daraus resultierenden dringenden Regelungsbedarf hat das Bundesfinanzministerium offensichtlich erst vor kurzem erkannt. Es kann aber nicht sein, dass die Vereine und ihre Mitglieder nun durch langwierige Prüfungen des Finanzministeriums weiter im Unklaren gelassen werden. Der SPD-Finanzminister ist dringend aufgefordert, schnellstmöglich Rechtsklarheit und für die Vereine Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Eine generelle Umsatzsteuer-pflicht für Vereine darf es nicht geben!"

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